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   VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15   

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VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15 (https://dejure.org/2016,23636)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - 5 K 4857/15 (https://dejure.org/2016,23636)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 5 K 4857/15 (https://dejure.org/2016,23636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 54 AufenthG 2004 vom 11.03.2016, § 53 Abs 1 AufenthG 2004 vom 11.03.2016, § 55 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 53 Abs 3 AufenthG 2004 vom 11.03.2016
    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Im vorliegenden Fall des Klägers kann die Ausweisung mit Blick auf oben Ausgeführtes und besonders mit Blick auf die Schwere der Tat - anders als bei der Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG - auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris Rn. 23 bis 25; BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 17 ff.).

    Der Gesetzgeber hat sich für diese Regelung ausdrücklich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage entschieden, wonach sich der Wortlaut der Vorgängerregelungen nicht zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt war, verhielt und sich das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EGMR dazu entschieden hatte, die Befristungsentscheidung als nicht im Ermessen der Behörde stehend, gerichtlich voll überprüfbar zu bewerten (BT-Drs. 18/4097 S. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 (dort Druckfehler: 2011), 1 C 7/11, juris Rn. 31 ff.).

    Der Rechtsprechung, wonach die Bemessung der Dauer der Frist entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehe (VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2015, 11 S 1857/15, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 42; offengelassen von VG Berlin, Urt. v. 29.2.2016, 21 K 447.15, juris Rn. 45 m.w.N.), schließt sich die Kammer nicht an, und zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, des eindeutigen Gesetzgeberwillens (BT-Drs. 18/4097 S. 36) und dem Umstand, dass die vom VGH Mannheim seiner Auffassung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14.2.2012 (1 C 7/11), auf die jetzt gültige Rechtslage nicht übertragbar ist, weil nunmehr - anders als zuvor - eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Ermessen bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung auszuüben ist, besteht.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Angesichts der für die Beurteilung der Rechtslage des gegebenen Falles maßgeblichen Änderung des Gesetzes durfte sie die Ermessensbetätigung indes nachholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14/10, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2011, 3 Bf 198/08.Z, juris; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114, Rn. 205a).
  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Im vorliegenden Fall des Klägers kann die Ausweisung mit Blick auf oben Ausgeführtes und besonders mit Blick auf die Schwere der Tat - anders als bei der Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG - auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris Rn. 23 bis 25; BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Darüber hinaus geht von dem Kläger wegen der Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, juris Rn. 43).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Die Zehn-Jahres-Frist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die nur im Ausnahmefall überschritten werden darf, hat die Beklagte eingehalten (siehe zur Einführung der Höchstdauer BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Der Rechtsprechung, wonach die Bemessung der Dauer der Frist entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehe (VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2015, 11 S 1857/15, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 42; offengelassen von VG Berlin, Urt. v. 29.2.2016, 21 K 447.15, juris Rn. 45 m.w.N.), schließt sich die Kammer nicht an, und zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, des eindeutigen Gesetzgeberwillens (BT-Drs. 18/4097 S. 36) und dem Umstand, dass die vom VGH Mannheim seiner Auffassung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14.2.2012 (1 C 7/11), auf die jetzt gültige Rechtslage nicht übertragbar ist, weil nunmehr - anders als zuvor - eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Ermessen bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung auszuüben ist, besteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Der Rechtsprechung, wonach die Bemessung der Dauer der Frist entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehe (VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2015, 11 S 1857/15, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 42; offengelassen von VG Berlin, Urt. v. 29.2.2016, 21 K 447.15, juris Rn. 45 m.w.N.), schließt sich die Kammer nicht an, und zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, des eindeutigen Gesetzgeberwillens (BT-Drs. 18/4097 S. 36) und dem Umstand, dass die vom VGH Mannheim seiner Auffassung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14.2.2012 (1 C 7/11), auf die jetzt gültige Rechtslage nicht übertragbar ist, weil nunmehr - anders als zuvor - eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Ermessen bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung auszuüben ist, besteht.
  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Abgesehen davon verlangt die Rechtsprechung des EGMR in Ausweisungsfällen nicht ausnahmslos eine Befristung der Ausweisungssperrwirkungen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, 40601/05, juris Randnummern 60 bis 62: Ausweisung angemessen auch ohne Fristsetzung), und der EGMR stellt (bisher) auch keine weiteren Anforderungen an die Dauer der Frist, sondern fordert lediglich eine Befristung als solche (vgl. EGMR in der Entscheidung Keles ./. Deutschland, Urt. v. 27.10.2005, Nr. 32231/02, juris Rn. 66).
  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Abgesehen davon verlangt die Rechtsprechung des EGMR in Ausweisungsfällen nicht ausnahmslos eine Befristung der Ausweisungssperrwirkungen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, 40601/05, juris Randnummern 60 bis 62: Ausweisung angemessen auch ohne Fristsetzung), und der EGMR stellt (bisher) auch keine weiteren Anforderungen an die Dauer der Frist, sondern fordert lediglich eine Befristung als solche (vgl. EGMR in der Entscheidung Keles ./. Deutschland, Urt. v. 27.10.2005, Nr. 32231/02, juris Rn. 66).
  • VGH Hessen, 15.02.2016 - 3 A 1482/14

    Ausweisung nach neuem Ausweisungsrecht

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15
    Die (öffentlichen) Interessen an der Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG werden in § 54 AufenthG als "Ausweisungsinteresse" konkretisiert und gewichtet, die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers werden in § 55 AufenthG als "Bleibeinteresse" gewichtet und konkretisiert, wobei nach der Gesetzesbegründung die in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen nicht abschließend sind (BT-Drs. 18/4097 S. 49, 50, 53; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2016, 3 A 1482/14.Z, juris).
  • VG Berlin, 29.02.2016 - 21 K 447.15

    Ausweisung eines assoziationsberechtigenden türkischen Staatsangehörigen nach

  • OVG Hamburg, 04.01.2011 - 3 Bf 198/08

    Rechtmäßigkeit der erstmaligen Ermessensausübung im Klageverfahren

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844

    Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 437/13

    Strafzumessung beim Mord (Rechtsfolgenlösung; Aufklärungshilfe kein tatbezogener

  • VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 14273/17

    Ausweisung eines Heiratsschwindlers rechtmäßig

    Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist unzulässig (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2017 - 4 K 3166/15 -, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2017 - OVG 11 N 58.16 -, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 10.05.2016 - 5 K 4857/15 -, juris Rn. 28).
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